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Generalmajor Benedikt Zimmer
Bild: Deutsches Heer

Vizeadmiral Joachim Rühle
Bild: Luftwaffe/Christopher Troost

Berlin, 18.07.2014

Novum bei Personalveränderungen in militärischen und zivilen Spitzenstellen

Dass erstmalig ein Mitglied der Streitkräfte Abteilungsleiter im BMVg wird, als Chef der zivilen Verwaltung, ist ein Novum. Artikel 87b des Grundgesetzes besagt nämlich, dass es eine klare Trennung zwischen Streitkräften und Verwaltung geben soll. Generalmajor Benedikt Zimmer, zurzeit Kommandeur Division Süd, Veitshöchheim, wird zum 1. August 2014 Abteilungsleiter Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung (= Rüstungsdirektor des Verteidigungsministerium) und somit Nachfolger von Detlef Selhausen.

Generalleutnant Wolfgang Born, Abteilungsleiter Personal im Bundesministerium der Verteidigung, Berlin, tritt zum 30. September 2014 in den Ruhestand. Sein Nachfolger zum 1. Oktober 2014 wird Vizeadmiral Joachim Rühle, zurzeit Abteilungsleiter Planung im Bundesministerium der Verteidigung, Bonn. Ihm folgt Generalmajor Erhard Bühler, Kommandeur Joint Warfare Centre, Stavanger/NOR.

Artikel 87b

(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.

(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.


Die Abteilung Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung

Die Abteilung Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung nimmt die Planung, Steuerung und Kontrolle der nationalen und internationalen Rüstungsaktivitäten mit Blick auf die Aufgaben der Bundeswehr und das daraus abgeleitete Fähigkeitsprofil wahr. Sie trägt die Gesamtverantwortung für den Ausrüstungs- und Nutzungsprozess und die IT-Strategie in der Bundeswehr.

Dies umfasst auch die Materialverantwortung für die Einsatzreife des gesamten Wehrmaterials, die bei dem Leiter der Abteilung Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung liegt.

Der Leiter der Abteilung Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung ist gleichzeitig der Nationale Ausrüstungs-/Rüstungsdirektor (National Armament Director – NAD) und damit für die konkretisierende Ausgestaltung der Rüstungspolitik im Rahmen der strategischen Leitlinien (Abteilung Politik) verantwortlich. Er nimmt die nationalen rüstungs- und rüstungswirtschaftlichen Interessen in internationalen Gremien wahr.

Die Abteilung Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung besteht aus
der Unterabteilung Zentrale Aufgaben,
• der Unterabteilung Forschung und Technologie, Internationale Angelegenheiten,
• der Unterabteilung Modernisierung, Beteiligungsangelegenheiten,
• der Unterabteilung Informationstechnik, IT-Direktor sowie
• der Unterabteilung Ausrüstung, Nutzung.