Das Magazin für Innere und Äußere Sicherheit, Bevölkerungsschutz, Katastrophenhilfe und Kritische Infrastrukturen
Home

Brüssel, 01.08.2014

Sichere Luftfracht nachgebessert: Konsolidierte Fassung der VO (EU) Nr. 185/2010 bis M18 verfügbar

Die ursprüngliche Idee der EU aus dem Jahre 2010, den Zollstatus AEO mit der sicheren Lieferkette Luftfracht zu verknüpfen, war ja nicht schlecht. Nur mit der Umsetzung hat es etwas gehapert. Nun hat man offensichtlich etwas nachgebessert.

Auszüge aus der Verordnung Nr. 185/2010 (neu):

Reglementierte Beauftragte:
Außer für die in Nummer 6.2 festgelegten Anforderungen wird eine Prüfung der Betriebsstätte des Antragstellers durch die zuständigen Zollbehörden gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (*) als Überprüfung des Betriebsstandorts angesehen, wenn sie frühestens 3 Jahre vor dem Datum erfolgt ist, an dem der Antragsteller die Genehmigung als reglementierter Beauftragter beantragt hat. Das AEO-Zertifikat und die entsprechende Beurteilung der Zollbehörden sind vom Antragsteller zur weiteren Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
„Außer für die in Nummer 6.2 festgelegten Anforderungen wird eine Prüfung der Betriebsstätte des reglementierten Beauftragten durch die zuständigen Zollbehörden gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 als Überprüfung des Betriebsstandorts angesehen.“
Die zuständige Behörde übermittelt der Zollbehörde alle Informationen über den Status eines reglementierten Beauftragten, die für den Besitz eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 relevant sein könnten. Dazu gehören auch Informationen über die Neuzulassung von reglementierten Beauftragten, den Entzug des Status eines reglementierten Beauftragten, Zertifikatserneuerung und Inspektionen, Prüfungspläne und Ergebnisse dieser Prüfungen.

Bekannte Versender:
Eine Prüfung der Betriebsstätte des Antragstellers durch die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission wird als Überprüfung des Betriebsstandorts angesehen, wenn sie frühestens 3 Jahre vor dem Datum erfolgt ist, an dem der Antragsteller die Genehmigung als bekannter Versender beantragt hat. In diesem Fall muss der Antragsteller die erforderlichen Informationen nach Teil I der in Anlage 6-C enthaltenen ‚Validierungscheckliste für bekannte Versender‘ eintragen und sie der zuständigen Behörde zusammen mit der vom Bevollmächtigten des Antragstellers oder von der für die Sicherheit am Betriebsstandort verantwortlichen Person unterzeichneten Verpflichtungserklärung übermitteln. Das AEO-Zertifikat und die entsprechende Beurteilung der Zollbehörden sind vom Antragsteller zur weiteren Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
„Eine Prüfung der Betriebsstätte des bekannten Versenders durch die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird als Überprüfung des Betriebsstandorts angesehen.“

Zur Verfügung gestellt von Tanja M. Gehrke, HRI, Berlin.

>>> https://hri-berlin.de/